Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

VwVfG NRW

§ 11 Beteiligungsfähigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,

2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3. Behörden.

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